Nichteintreten auf die Einsprache. Art. 256 Abs. 3 StG (sGS 811.1); Art. 30ter Abs. 1 VRP (sGS 951.1, in Verbindung mit Art. 161 StG; Art. 148 Abs. 1 ZPO (SR 272). Das Verwaltungsgericht hielt fest, der in Frage stehende Sachverhalt tangiere sowohl das kantonale als auch das eidgenössische Einkommenssteuerrecht. Eine allfällige irrtümliche Annahme des Beschwerdeführers, dass sein gegenüber dem Beschwerdegegner (Steueramt) am 10. September 2024 verfasster «Einspruch gegen jede Art der Verurteilung» auch für die Anfechtung des Strafbefehls vom 1. Oktober 2024 fristwahrenden Charakter habe, könne nicht als lediglich leichte Fahrlässigkeit erwähnten Sinn gelten. Der Strafbefehl vom 1. Oktober 2024 habe in der Rechtsmittelbelehrung für den Fall des Nichteinverständnisses vielmehr die Notwendigkeit einer fristwahrenden Rechtsmitteleingabe unzweideutig klargestellt, so dass der Beschwerdeführer nicht zu Recht von einer «Weiterwirkung» seiner früheren Erklärung vom 10. September 2024 habe ausgehen können. Auch sein weiteres Vorbringen, wonach er nicht die Möglichkeit gehabt habe, zu den Anschuldigungen binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen, weil er keine Akten dazu besessen habe, vermöge ein lediglich leichtes Verschulden bei der Nichteinhaltung der Frist nicht zu begründen: Für eine fristwahrende Einsprache beim Beschwerdegegner hätte es keiner weiteren Akten bedurft. Eine Fristwiederherstellung falle bei diesen Gegebenheiten sowohl kantonal- als auch bundesrechtlich ausser Betracht. (Verwaltungsgericht, B 2025/19)
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP; Art. 196 Abs. 1 des Steuerge- setzes; sGS 811.1, StG). Der Beschwerdeführer, auf dessen Einsprache im vorinstanzli- chen Verfahren nicht eingetreten wurde, hat als Adressat der angefochtenen Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und ist damit zur Beschwerde legi- timiert (Art. 64 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Ja- nuar 2024 (richtig: 2025; versandt am 9. Januar 2025) ist mit Eingabe vom 22. Januar 2025 (act. G 1) rechtzeitig erhoben worden (Art. 196 Abs. 1 StG) und erfüllt in formeller sowie inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Ist eine Rechtsmittelbehörde – wie vorliegend die Vorinstanz – auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, beschränkt sich der Streitgegenstand für die nachfolgende Instanz auf die Frage, ob auf das Rechtsmittel hätte eingetreten werden müssen (BGer 9C_292/2024 vom
17. Juli 2024 E. 2). Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers über die Eintretens- frage hinausreichen und auch den materiellen Gegenstand (versuchte Steuerhinterzie- hung) betreffen (vgl. act. G 14), ist darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht ein- zutreten. Sodann beruht der vom Beschwerdeführer zu Recht beanstandete formelle Fehler
– falsche Jahreszahl beim Datum der angefochtenen Verfügung (2024 statt 2025) – offen- sichtlich auf einem Versehen/Schreibfehler und vermag zum vornherein keine Aufhebung oder gar Nichtigkeit der Verfügung zu begründen. Zu klären ist die Frage der Einhaltung der Einsprachefrist.
E. 2.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Entscheide als eröffnet, so- bald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis neh- men kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 m.H.). Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann. Wird der Empfänger einer eingeschrie- benen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Ab- holeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der siebentägigen Abholfrist, wird angenommen, dass die Sen- dung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde. Diese sogenannte Zustellfiktion B 2025/19 3/7
rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass behördliche Akte ihnen zugestellt werden können. Diese Rechtsprechung gilt mithin während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines Entscheides oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (BGE 138 III 225 E. 3.1, BGer 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1 m.H.). Der Strafbefehl vom 1. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2024 zur Abholung gemeldet (act. G 8/2 Beilage). Die Abholfrist endete somit sieben Tage später, am 9. Oktober 2024. Die Sendung gilt an diesem Tag als zugestellt. Die dreissigtägige Rechtsmittelfrist (Art. 256 Abs. 3 StG) begann am Folgetag (10. Oktober 2024) und endete am 9. November 2024. Der Beschwerdeführer übergab seine Einsprache erst am 19. No- vember 2024 und damit verspätet der Post (act. G 8/3). Zum – im vorliegenden Verfahren wiederholten (act. G 1) – Einwand des Beschwerdeführers, wonach er bereits mit Eingabe vom 10. September 2024 Einsprache erhoben habe (act. G 8/5 f.), hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht fest, dass eine Einsprache erst nach Erlass des Straf- befehls erhoben werden könne und ein Einspruch im Untersuchungsverfahren gegen eine allfällige (künftige) Verurteilung keiner Einsprache gleichkomme (act. G 2 S. 2).
E. 2.3 Sofern der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Wiedereinsetzung in den Stand vom 22. August 2024 (Einleitung des Untersuchungsverfahrens; act. G 1) sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist gemäss Strafbefehl vom 1. Oktober 2024 stellt, ist folgendes festzuhalten: In Verfahren, welche die Kantons- und Gemeinde- steuern betreffen, kann die Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 30ter Abs. 1 VRP (in Verbindung mit Art. 161 StG) nach Art. 148 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessord- nung (SR 272, ZPO) angeordnet werden. Art. 148 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass der säumi- gen Partei auf Gesuch hin eine Nachfrist gewährt werden kann, wenn diese glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (N. GOZZI, in: Spühler/Ten- chio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N 10 zu Art. 148 ZPO mit Hinweisen; U.P. CAVELTI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, St. Gallen/Zürich 2020, N 177-180 zu Art. 30-30ter VRP). Ein unverschuldetes Hindernis als Säumnisursache ist ein Umstand, den der Säumige nicht zu vertreten hat (CAVELTI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 177). War der Gesuchsteller wegen eines von seinem Willen unabhängi- gen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Sub- jektive Unmöglichkeit wird demgegenüber angenommen, wenn zwar die Vornahme der Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch be- sondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist B 2025/19 4/7
(BGer 1C_336/2011 vom 12. Dezember 2011, E. 2.3). Nach den für (Steuerstraf-)Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer geltenden (Art. 182 Abs. 3 in Verbindung mit) Art. 140 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 3 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11, DBG) wird auf verspätete Rechtsmittel nur eingetreten, wenn der Steuerpflich- tige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde. Nach Art. 148 Abs. 2 ZPO ist das Gesuch innert zehn Tagen (Art. 133 Abs. 3 DBG: 30 Tage) nach Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen. Das Hindernis im Sinn von Art. 148 Abs. 2 ZPO gilt in dem Zeitpunkt als weggefallen, in welchem die Partei erkannte oder hätte er- kennen müssen, dass sie die Frist oder den Termin versäumt hat (GOZZI, in: Spühler/Ten- chio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., N 41 zu Art. 148 ZPO). Anders als in Angelegenheiten betref- fend die direkte Bundessteuer ist in nach kantonalem Recht zu beurteilenden Verfahren der Kantons- und Gemeindesteuern die Fristwiederherstellung auch zulässig, wenn eine leichte Unsorgfalt vorliegt (m.w.H. VerwGE B 2023/147 und 148 vom 15. Februar 2024 E. 2.2, B 2019/162 und 163 vom 19. Dezember 2019 E. 5.1; BGer 2C_300/2017 vom 27. März 2017 E. 3.2.1). Der vorliegend in Frage stehende Sachverhalt tangiert soweit ersichtlich sowohl das kanto- nale als auch das eidgenössische Einkommenssteuerrecht (vgl. act. G 8/2 und G 3/3 S. 2). Eine allfällige irrtümliche Annahme des Beschwerdeführers, dass sein gegenüber dem Be- schwerdegegner am 10. September 2024 verfasster «Einspruch gegen jede Art der Verur- teilung» (act. G 3/2) auch für die Anfechtung des Strafbefehls vom 1. Oktober 2024 frist- wahrenden Charakter hat (vgl. act. G 1), kann nicht als lediglich leichte Fahrlässigkeit im vorstehend erwähnten Sinn gelten. Der Strafbefehl vom 1. Oktober 2024 stellte in der Rechtsmittelbelehrung für den Fall des Nichteinverständnisses vielmehr die Notwendigkeit einer fristwahrenden Rechtsmitteleingabe unzweideutig klar, so dass der Beschwerdefüh- rer nicht zu Recht von einer «Weiterwirkung» seiner früheren Erklärung vom 10. September 2024 ausgehen konnte. Auch sein weiteres Vorbringen, wonach er nicht die Möglichkeit gehabt habe, zu den Anschuldigungen binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen, weil er keine Akten dazu besessen habe (die Akten der B.__ AG seien vermutlich beim Konkursgericht oder bei den Steuerbehörden; act. G 1), vermag ein lediglich leichtes Verschulden bei der Nichteinhaltung der Frist nicht zu begründen: Für eine fristwahrende Einsprache beim Be- schwerdegegner – gegebenenfalls mit gleichzeitiger Anforderung der Akten beim Be- schwerdegegner bzw. beim Konkursgericht zur Begründungsergänzung – hätte es keiner weiteren Akten bedurft. Eine Fristwiederherstellung fällt bei diesen Gegebenheiten sowohl kantonal- als auch bundesrechtlich ausser Betracht. B 2025/19 5/7
E. 3 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Eine Entscheidgebühr von CHF 1'000 ist an- gemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Dem Verfahrens- ausgang entsprechend ist diese grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Zwar hat er mit Eingabe vom 11. März 2025 die unentgeltliche Rechts- pflege im Sinn der Befreiung von den Gerichtskosten beantragt (vgl. act. G 12). Den Ge- richtskostenvorschuss von CHF 1'000 hatte er am 12. Februar 2025 allerdings bereits be- zahlt. Leistet eine Partei nach Aufforderung des Gerichts einen Kostenvorschuss, so darf das Gericht davon ausgehen, dass zumindest in diesem Umfang keine Mittellosigkeit besteht. Entsprechend wird der geleistete Kostenvorschuss bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zurückerstattet (Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen KES.2018.7 vom 17. Mai 2018 E. 4; GOZZI, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., N 4 zu Art. 119 ZPO). Da die Gerichtskosten mit dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind, wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Beschwerdeverfahren keine ausseramtli- chen Kosten zu entschädigen: Der – ohne hin nicht rechtlich vertretene – Beschwerdeführer unterliegt (Art. 98 Abs. 1 und 98bis VRP). Der obsiegende Beschwerdegegner und die Vor- instanz sind als staatliche Behörden grundsätzlich nicht entschädigungsberechtigt (vgl. A. LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 20 zu Art. 98bis VRP); sie stellten auch keinen Antrag. B 2025/19 6/7
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die amtlichen Kosten von CHF 1'000 trägt der Beschwerdeführer, unter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. B 2025/19 7/7
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung III Entscheid vom 3. Juli 2025 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Geschäftsnr. B 2025/19 Verfahrens- Dr. A.__, beteiligte Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand versuchte Steuerhinterziehung (Nichteintreten auf Einsprache)
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Mit Strafbefehl vom 1. Oktober 2024 sprach das kantonale Steueramt St. Gallen A.__ der versuchten Steuerhinterziehung schuldig und auferlegte ihm eine Busse von CHF 6'500 sowie Verfahrenskosten von CHF 300 (act. G 8/2). Hiergegen erhob A.__ am 19. November 2024 (Poststempel) Einsprache (act. G 8/3). Das kantonale Steueramt überwies der Ver- waltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) den Strafbefehl und die Einspra- che am 22. November 2024 zur gerichtlichen Beurteilung (act. G 8/1). Am 9. Januar 2024 (richtig: 2025) verfügte die VRK das Nichteintreten auf die Einsprache zufolge Nichteinhal- tung der Rechtsmittelfrist (act. G 2). B. a. Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2025 erhob A.__ mit Eingabe vom 22. Januar 2025 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung wegen formellen Fehlers (Jah- reszahl) und wegen des materiellen Inhalts (Fristversäumnis). Die Wiedereinsetzung in den Stand vom 22. August 2024 (Einleitung des Untersuchungsverfahrens) sei ihm zu gewäh- ren. Im Weiteren sei ihm Einsicht in die Akten des Beschwerdegegners und in die Firmen- unterlagen der B.__ AG zu gewähren. Er habe keine Möglichkeit des rechtlichen Gehörs gehabt (act. G 1). b. Am 18. Februar 2025 teilte die Vorinstanz mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (act. G 7). Der Beschwerdegegner beantragte in der Vernehmlassung vom 19. Februar 2025 Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies er auf die angefochtene Verfü- gung (act. G 10). Nachdem ihm von Seiten des Verwaltungsgerichts Gelegenheit zur Stel- lungnahme und Akteneinsicht eingeräumt worden war (act. G 11), beantragte der Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 11. März 2025 die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung (act. G 12). Am 13. März 2025 stellte ihm das Verwaltungsgericht die vorin- stanzlichen Akten in Kopie zu mit dem Hinweis, dass sein Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung später behandelt werde (act. G 13). In der Stellungnahme vom 10. April 2025 äusserte sich der Beschwerdeführer zum ihm vom Beschwerdegegner vorgeworfenen Ver- halten (act. G 14). B 2025/19 2/7
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP; Art. 196 Abs. 1 des Steuerge- setzes; sGS 811.1, StG). Der Beschwerdeführer, auf dessen Einsprache im vorinstanzli- chen Verfahren nicht eingetreten wurde, hat als Adressat der angefochtenen Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und ist damit zur Beschwerde legi- timiert (Art. 64 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Ja- nuar 2024 (richtig: 2025; versandt am 9. Januar 2025) ist mit Eingabe vom 22. Januar 2025 (act. G 1) rechtzeitig erhoben worden (Art. 196 Abs. 1 StG) und erfüllt in formeller sowie inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1. Ist eine Rechtsmittelbehörde – wie vorliegend die Vorinstanz – auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, beschränkt sich der Streitgegenstand für die nachfolgende Instanz auf die Frage, ob auf das Rechtsmittel hätte eingetreten werden müssen (BGer 9C_292/2024 vom
17. Juli 2024 E. 2). Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers über die Eintretens- frage hinausreichen und auch den materiellen Gegenstand (versuchte Steuerhinterzie- hung) betreffen (vgl. act. G 14), ist darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht ein- zutreten. Sodann beruht der vom Beschwerdeführer zu Recht beanstandete formelle Fehler
– falsche Jahreszahl beim Datum der angefochtenen Verfügung (2024 statt 2025) – offen- sichtlich auf einem Versehen/Schreibfehler und vermag zum vornherein keine Aufhebung oder gar Nichtigkeit der Verfügung zu begründen. Zu klären ist die Frage der Einhaltung der Einsprachefrist. 2.2. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Entscheide als eröffnet, so- bald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis neh- men kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 m.H.). Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann. Wird der Empfänger einer eingeschrie- benen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Ab- holeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der siebentägigen Abholfrist, wird angenommen, dass die Sen- dung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde. Diese sogenannte Zustellfiktion B 2025/19 3/7
rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass behördliche Akte ihnen zugestellt werden können. Diese Rechtsprechung gilt mithin während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines Entscheides oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (BGE 138 III 225 E. 3.1, BGer 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1 m.H.). Der Strafbefehl vom 1. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2024 zur Abholung gemeldet (act. G 8/2 Beilage). Die Abholfrist endete somit sieben Tage später, am 9. Oktober 2024. Die Sendung gilt an diesem Tag als zugestellt. Die dreissigtägige Rechtsmittelfrist (Art. 256 Abs. 3 StG) begann am Folgetag (10. Oktober 2024) und endete am 9. November 2024. Der Beschwerdeführer übergab seine Einsprache erst am 19. No- vember 2024 und damit verspätet der Post (act. G 8/3). Zum – im vorliegenden Verfahren wiederholten (act. G 1) – Einwand des Beschwerdeführers, wonach er bereits mit Eingabe vom 10. September 2024 Einsprache erhoben habe (act. G 8/5 f.), hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht fest, dass eine Einsprache erst nach Erlass des Straf- befehls erhoben werden könne und ein Einspruch im Untersuchungsverfahren gegen eine allfällige (künftige) Verurteilung keiner Einsprache gleichkomme (act. G 2 S. 2). 2.3. Sofern der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Wiedereinsetzung in den Stand vom 22. August 2024 (Einleitung des Untersuchungsverfahrens; act. G 1) sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist gemäss Strafbefehl vom 1. Oktober 2024 stellt, ist folgendes festzuhalten: In Verfahren, welche die Kantons- und Gemeinde- steuern betreffen, kann die Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 30ter Abs. 1 VRP (in Verbindung mit Art. 161 StG) nach Art. 148 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessord- nung (SR 272, ZPO) angeordnet werden. Art. 148 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass der säumi- gen Partei auf Gesuch hin eine Nachfrist gewährt werden kann, wenn diese glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (N. GOZZI, in: Spühler/Ten- chio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N 10 zu Art. 148 ZPO mit Hinweisen; U.P. CAVELTI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, St. Gallen/Zürich 2020, N 177-180 zu Art. 30-30ter VRP). Ein unverschuldetes Hindernis als Säumnisursache ist ein Umstand, den der Säumige nicht zu vertreten hat (CAVELTI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 177). War der Gesuchsteller wegen eines von seinem Willen unabhängi- gen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Sub- jektive Unmöglichkeit wird demgegenüber angenommen, wenn zwar die Vornahme der Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch be- sondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist B 2025/19 4/7
(BGer 1C_336/2011 vom 12. Dezember 2011, E. 2.3). Nach den für (Steuerstraf-)Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer geltenden (Art. 182 Abs. 3 in Verbindung mit) Art. 140 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 3 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11, DBG) wird auf verspätete Rechtsmittel nur eingetreten, wenn der Steuerpflich- tige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde. Nach Art. 148 Abs. 2 ZPO ist das Gesuch innert zehn Tagen (Art. 133 Abs. 3 DBG: 30 Tage) nach Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen. Das Hindernis im Sinn von Art. 148 Abs. 2 ZPO gilt in dem Zeitpunkt als weggefallen, in welchem die Partei erkannte oder hätte er- kennen müssen, dass sie die Frist oder den Termin versäumt hat (GOZZI, in: Spühler/Ten- chio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., N 41 zu Art. 148 ZPO). Anders als in Angelegenheiten betref- fend die direkte Bundessteuer ist in nach kantonalem Recht zu beurteilenden Verfahren der Kantons- und Gemeindesteuern die Fristwiederherstellung auch zulässig, wenn eine leichte Unsorgfalt vorliegt (m.w.H. VerwGE B 2023/147 und 148 vom 15. Februar 2024 E. 2.2, B 2019/162 und 163 vom 19. Dezember 2019 E. 5.1; BGer 2C_300/2017 vom 27. März 2017 E. 3.2.1). Der vorliegend in Frage stehende Sachverhalt tangiert soweit ersichtlich sowohl das kanto- nale als auch das eidgenössische Einkommenssteuerrecht (vgl. act. G 8/2 und G 3/3 S. 2). Eine allfällige irrtümliche Annahme des Beschwerdeführers, dass sein gegenüber dem Be- schwerdegegner am 10. September 2024 verfasster «Einspruch gegen jede Art der Verur- teilung» (act. G 3/2) auch für die Anfechtung des Strafbefehls vom 1. Oktober 2024 frist- wahrenden Charakter hat (vgl. act. G 1), kann nicht als lediglich leichte Fahrlässigkeit im vorstehend erwähnten Sinn gelten. Der Strafbefehl vom 1. Oktober 2024 stellte in der Rechtsmittelbelehrung für den Fall des Nichteinverständnisses vielmehr die Notwendigkeit einer fristwahrenden Rechtsmitteleingabe unzweideutig klar, so dass der Beschwerdefüh- rer nicht zu Recht von einer «Weiterwirkung» seiner früheren Erklärung vom 10. September 2024 ausgehen konnte. Auch sein weiteres Vorbringen, wonach er nicht die Möglichkeit gehabt habe, zu den Anschuldigungen binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen, weil er keine Akten dazu besessen habe (die Akten der B.__ AG seien vermutlich beim Konkursgericht oder bei den Steuerbehörden; act. G 1), vermag ein lediglich leichtes Verschulden bei der Nichteinhaltung der Frist nicht zu begründen: Für eine fristwahrende Einsprache beim Be- schwerdegegner – gegebenenfalls mit gleichzeitiger Anforderung der Akten beim Be- schwerdegegner bzw. beim Konkursgericht zur Begründungsergänzung – hätte es keiner weiteren Akten bedurft. Eine Fristwiederherstellung fällt bei diesen Gegebenheiten sowohl kantonal- als auch bundesrechtlich ausser Betracht. B 2025/19 5/7
3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Eine Entscheidgebühr von CHF 1'000 ist an- gemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Dem Verfahrens- ausgang entsprechend ist diese grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Zwar hat er mit Eingabe vom 11. März 2025 die unentgeltliche Rechts- pflege im Sinn der Befreiung von den Gerichtskosten beantragt (vgl. act. G 12). Den Ge- richtskostenvorschuss von CHF 1'000 hatte er am 12. Februar 2025 allerdings bereits be- zahlt. Leistet eine Partei nach Aufforderung des Gerichts einen Kostenvorschuss, so darf das Gericht davon ausgehen, dass zumindest in diesem Umfang keine Mittellosigkeit besteht. Entsprechend wird der geleistete Kostenvorschuss bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zurückerstattet (Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen KES.2018.7 vom 17. Mai 2018 E. 4; GOZZI, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., N 4 zu Art. 119 ZPO). Da die Gerichtskosten mit dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind, wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Beschwerdeverfahren keine ausseramtli- chen Kosten zu entschädigen: Der – ohne hin nicht rechtlich vertretene – Beschwerdeführer unterliegt (Art. 98 Abs. 1 und 98bis VRP). Der obsiegende Beschwerdegegner und die Vor- instanz sind als staatliche Behörden grundsätzlich nicht entschädigungsberechtigt (vgl. A. LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 20 zu Art. 98bis VRP); sie stellten auch keinen Antrag. B 2025/19 6/7
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die amtlichen Kosten von CHF 1'000 trägt der Beschwerdeführer, unter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. B 2025/19 7/7